Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Ehedauer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat ein Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Das vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreicht sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG, vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.3; KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 36]). 4.4 Die Ehegatten sind seit dem 29. September 2021 geschieden, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr über ein auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA gestütztes und vom Aufenthaltsrecht seiner Ex-Frau abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügte. Demzufolge ist dieser Anspruch spätestens mit der Scheidung am 29. September 2021 erloschen und der Beschwerdeführer kann sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen. Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb ein solcher sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 5.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, nachehelicher Härtefall). Dieser Artikel kommt im Verhältnis zu Art. 49 AIG zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diesfalls gilt die Ehegemeinschaft als definitiv gescheitert, dergestalt, dass "die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist" (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt ( Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wurde. 5.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war. In diesen Fällen kann erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden, wenn der gegenseitige Ehewille erloschen ist. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis als erbracht gelten kann, wenn die Ehe – im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf einer dreijährigen formellen Ehedauer – aufgrund der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell bestand (vgl. Spescha , a.a.O., N 6 zu Art. 50 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2). 5.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau sich am 1. November 2018 getrennt hätten und der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern in eine eigene Wohnung gezogen sei. Die eheliche Wohngemeinschaft habe somit zwei Jahre und 42 Tage gedauert. Der Beschwerdeführer mache zwar für das Getrenntleben die familiäre Situation verantwortlich, da das Zusammenleben der Stieffamilie bestehend aus sechs Personen mit diversem kulturellem Hintergrund in einer 4½-Zimmer-Wohnung nicht möglich gewesen sei. Mit dem Bezug einer grösseren, bedarfsgerechten Wohnung hätte jedoch auf die familiären Probleme Einfluss genommen werden und die Ex-Frau hätte den Beschwerdeführer im Alltag und bei der Erziehung der Kinder unterstützen können. Somit sei davon auszugehen, dass für getrennte Wohnorte kein wichtiger Grund bestanden und die Ehegemeinschaft somit keine drei Jahre gedauert habe. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die besondere familiäre Situation eine räumliche Trennung notwendig gemacht habe und für das Wohl der Kinder angezeigt gewesen sei. Es sei für den Beschwerdeführer und seine Ex-Frau, welche beide keine hohen Einkommen gehabt hätten, schwierig gewesen, eine Wohnung zu finden, bei welcher sich die Dynamik von vier heranwachsenden Kindern beruhigt hätte. Noch im Mai 2020 seien die Bedingungen des Familiennachzuges auch bei getrennten Haushalten offenbar erfüllt gewesen, andernfalls hätte das AFMB damals Massnahmen einleiten müssen. Die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Kinder seien sodann im Juni 2020 bis am 17. Juni 2025 verlängert worden. Der Beschwerdeführer erfülle somit in Bezug auf die Dauer der Ehe die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.5.3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und D. am 26. September 2016 geheiratet und bis im November 2018 mit ihren Kindern zusammen in einer Wohnung gewohnt haben. Anschliessend wohnten der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern und D. mit ihren beiden Kindern in zwei getrennten Wohnungen. Zu dieser Situation befragt, gaben der Beschwerdeführer und D. im Januar 2019 übereinstimmend an, dass sie wegen der Kinder getrennt leben würden, die Wiederaufnahme des Zusammenlebens in Frage komme und sie jedes Wochenende als Familie zusammen verbringen würden. Unter der Woche würden sich der Beschwerdeführer und D. ein bis zwei Mal sehen und täglich telefonieren (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2019 und Schreiben von D. vom 4. Januar [recte: Februar] 2019). Die Entscheidung der Ehegatten, aufgrund der Probleme mit vier heranwachsenden Kindern aus zwei Familien mit unterschiedlichem kulturellem und familiärem Hintergrund, sich auf zwei Wohnungen aufzuteilen, ist durchaus nachvollziehbar. Nach Angaben des Beschwerdeführers und von D. verbrachten die Familie und die Ehepartner trotz der räumlichen Trennung viel Zeit zusammen und hatten regelmässigen Kontakt. Gestützt auf diese nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur noch formell bestehen würde. Das AFMB ging damals ebenfalls davon aus und verzichtete gemäss den vorliegenden Akten auf weitere Massnahmen. Mit Schreiben vom 8. Mai bzw. vom 14. Mai 2020 nahmen der Beschwerdeführer und D. erneut Stellung zu den Fragen im Schreiben des AFMB vom 5. Mai 2020. D. hielt fest, dass momentan keine Scheidung geplant sei und sie sich vorstellen könne, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, wenn die Kinder älter seien. Weiter führte sie aus, dass sie für die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft alles unternommen habe, auch für die Kinder des Beschwerdeführers, dieser würde sie jedoch nicht unterstützen. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass er mit D. eine gemeinsame Zukunft plane. Aufgrund der Probleme mit den Kindern seien getrennte Wohnungen jedoch die einzige Lösung. Obschon D. in ihrem Schreiben die fehlende Unterstützung des Beschwerdeführers erwähnte, hielten beide Ehegatten fest, dass sie das Zusammenleben wiederaufnehmen würden, sobald die Kinder älter seien. Anzeichen dafür, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt inhaltsleer geworden wäre und lediglich formell bestanden hätte, lagen nicht vor, insbesondere da der Beschwerdeführer ausführte, dass sich die Ehegatten drei bis vier Mal in der Woche sehen würden. Das AFMB ging ebenfalls nicht von einem Erlöschen des Ehewillens aus, verzichtete vorläufig erneut auf Massnahmen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Mai 2020 waren die Ehegatten bereits mehr als 3 Jahre verheiratet und es sind den Akten keine Anzeichen – insbesondere in Form von ausserehelichen Beziehungen – dafür zu entnehmen, dass der Ehewille bei den Ehegatten nicht mehr vorhanden war. Daran vermag auch die Stellungnahme von D. vom 17. September 2021, worin sie den Beschwerdeführer bezichtigte, sie nur ausgenutzt zu haben, um mit seinen Kindern in der Schweiz bleiben zu können, nichts zu ändern. Diese Stellungnahme erfolgte ein Jahr nach der definitiven Trennung des Ehepaars und nach Einreichung der Scheidung. Dass der Ehewille bei beiden im September bzw. Oktober 2020 nicht mehr bestanden hat, geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und D. hervor, wonach die Scheidung eingereicht und das Ehepaar seit einem Jahr bzw. seit Oktober 2020 getrennt sei (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021 und von D. vom 17. September 2021). Vor dem Hintergrund, dass das Zusammenwohnen im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA keine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. E. 5.1 hiervor) darstellt und erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden kann, wenn der Ehewille erloschen ist, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass das AFMB nicht nachgewiesen hat, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D. vor dem Mai 2020 nicht mehr im geforderten Sinne bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht rechtsmissbräuchlich auf den Bestand seiner Ehe berufen. Damit ist die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehedauer in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 5.4.1 Neben der mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zudem, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). 5.4.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 5.4.3 Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache(n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5.4.4 Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache unter anderem dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.4.5 Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1). 6.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer keine gelungene Integration vorweisen könne. Er sei mit Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt/Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes strafrechtlich verurteilt worden, seine Deutschkenntnisse seien gemessen am Aufenthalt von sieben Jahren bescheiden, er sei im Betreibungsregister mit 54 Betreibungen in der Höhe von Fr. 69'194.-- und 37 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 50'700.-- registriert und die Schulden würden laufend zunehmen. Die Fremdbetreuung der beiden Kinder habe Kosten in der Höhe von Fr. 1'195'602.-- verursacht. Der Unterhaltspflicht für seine Kinder sei der Beschwerdeführer bis Ende November 2022 nie nachgekommen und danach bloss unregelmässig oder gar nicht, obschon sein Einkommen es ihm ermöglicht hätte. Gemäss dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erziele der Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'224.90 und wäre in der Lage, weitere Schulden zu verhindern beziehungsweise Schulden zu begleichen. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zudem an, dass gemäss dem Stufenmodell des SEM für die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligungen oder Aufenthaltsbewilligungen nach Auflösung der Familiengemeinschaft mindestens das Niveau A 1 mündlich eines anerkannten Sprachzertifikates verlangt werde. Dies könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er seit nunmehr bald sechs Jahren als Hilfsschlosser in der Firma J. in F. arbeite. Er habe somit die notwendigen Sprachkenntnisse erworben, um im beruflichen Umfeld zu bestehen. Es sei richtig, dass er Schulden habe und mit seinen Finanzangelegenheiten überfordert gewesen sei. Der Schuldenbetrag von Fr. 120'000.-- werde allerdings bestritten und der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verpflichtungen mittlerweile so geregelt, dass er diesen regelmässig nachkommen könne. Die Tätlichkeit gegenüber seinem Sohn liege bald vier Jahre zurück und in der Zwischenzeit habe es keine ähnlichen Vorkommnisse mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedes Wochenende und auch unter der Woche für seine Kinder da. Seine Wohnung sei nach wie vor das Zuhause der Kinder. Die KESB habe in ihrem Bericht vom 29. November 2021 festgehalten, dass eine erneute Veränderung im Alltag der Kinder auf deren Entwicklung sehr negative Folgen haben könne und zur Stabilität im Lebensalltag der Kinder zweifelsfrei auch der regelmässige Kontakt und das Verbringen der Wochenenden mit ihrem Vater gehöre. Für C. sei die Verbindung zum Vater derzeit zentral für eine stabile Entwicklung. Es sei vorgesehen, dass er in der Region Basel eine Schnupperlehre absolviere und beim Vater wohne. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile soweit integriert, dass sein Verhalten, sowohl den Kindern gegenüber als auch gegenüber den Behörden, als tadellos bezeichnet werden könne. 6.3 In wirtschaftlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 einer Erwerbstätigkeit nach und ist seit dem 1. März 2018 in einem 100%-Pensum unbefristet als Hilfsschlosser bei der Firma J. angestellt. Der Beschwerdeführer wird nicht von der Sozialhilfe unterstützt und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Die bisher angelaufenen Kosten der Kindesschutzmassnahmen, welche mit Blick auf die familiäre Situation, die Überforderung des Beschwerdeführers sowie die IVrelevante Problematik von C. notwendig waren, können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung seines Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht vorgehalten werden. Dieses Integrationskriterium kann nicht so ausgelegt werden, dass sich im Ergebnis Menschen in Krisensituationen, von denen insbesondere Kinder betroffen sind, nicht mehr an die KESB wenden oder Massnahmen verhindern, aus Angst, die finanziellen Folgen allfälliger Kindesschutzmassnahmen könnten sich negativ auf ihren ausländerrechtlichen Status auswirken (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2023, S. 139). Betreffend die Verschuldung wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese nicht mutwillig im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erfolgt sei und er sich um den Abbau seiner Schulden bemühe. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von rund Fr. 120'000.-- aus. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, welcher vom 17. April 2024 datiert und nicht getilgte Verlustscheine zulasten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 57'189.31 aufweist. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass die Schulden bei der Helsana Krankenkasse nicht wie im Betreibungsregisterauszug aufgeführt Fr. 8'914.40, sondern gemäss der von ihm bei der Helsana eingeholten Auflistung Fr. 1'119.95 betragen würden. Zusammen mit den Schulden aus Betreibungen in der Höhe von Fr. 20'121.87 würden sich seine Schulden gesamthaft auf rund Fr. 70'000.-- belaufen. Demzufolge habe er seine Schulden in erheblichem Umfang reduziert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich auch bei einem vom Beschwerdeführer angenommenen Betrag von Fr. 70'000.-- nicht mehr um eine geringe Verschuldung handelt. Hingegen konnte der Beschwerdeführer mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2024 Rückzahlungen seiner Schulden vornehmen und untersteht mittlerweile der Lohnpfändung. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anfangs grosse Mühe hatte, seinen finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Seit April 2022 wird der Kindesunterhalt inkl. Kinderzulagen (Fr. 450.-- pro Kind) jedoch direkt vom Lohn abgezogen, gleich wie die monatlichen Mietzinse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist somit darum bemüht, seine Schulden abzubauen und seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weshalb Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt gelten kann. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer der Tätlichkeit gegen seinen Sohn schuldig erklärt. Dabei handelt es sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht eingesteht – nicht um eine Bagatelle. Da der Beschwerdeführer lediglich zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde, es seither zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist und sich gemäss den Akten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern verbessert hat, kann die Voraussetzung von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zum jetzigen Zeitpunkt als erfüllt gelten. Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG bezieht sich insbesondere auf die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz. Art. 77c lit. b VZAE nennt dahingehend ausdrücklich die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Meinungsfreiheit. Das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass und der Beschwerdeführer erfüllt dieses Kriterium. Zum Nachweis seiner Sprachkompetenz reichte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung des Ausländerdienstes Baselland vom 14. Dezember 2017 für den Deutsch-Basiskurs Niveau A1.1 ein. Danach verfügt der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse, welche ausreichen, sich in einfachen Situationen zurechtzufinden. Die Akten hinterlassen kein eindeutiges Bild über die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers. Es ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, in welchem ihm gute und termingerechte Leistungen bestätigt werden und aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass er im Berufsalltag zurechtkommt und seine Sprachkenntnisse seinem sozioprofessionellen Umfeld genügen, weshalb ihm der Grad der Sprachbeherrschung vorliegend nicht entgegengehalten werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4, 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Angesichts dessen kann beim Beschwerdeführer kein hinreichendes sprachliches Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG angenommen werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Fremdplatzierung neben seiner Erwerbstätigkeit die Betreuung seiner heranwachsenden Kinder mit Scheidungs- und Migrationshintergrund alleine wahrgenommen hat (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE), liegt zum jetzigen Zeitpunkt gesamthaft eine gerade ausreichende Integration des Beschwerdeführers vor. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann.
E. 7 Im Übrigen wäre es fraglich, ob mit Blick auf das Kindswohl bei einer Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs eine Wegweisung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig wäre. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind noch minderjährig und ihr Aufenthalt würde ungewiss, müsste ihr sorgeberechtigter Vater die Schweiz verlassen (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Eine Wegweisung der Kinder nach Serbien wäre diesen grundsätzlich jedoch nicht zumutbar, zumal beide nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter sind. Die beiden Kinder sind zwar zurzeit fremdplatziert, es ist jedoch gestützt auf die Berichte in den Akten aktuell von einer gelebten engen affektiven Beziehung zu ihrem Vater auszugehen und dieser ist als einziger leiblicher Elternteil in der Schweiz anzusehen, auf den die elterliche Obhut rückübertragen werden könnte.
E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und das AFMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auf die Rüge der Rechtsverweigerung, nicht weiter einzugehen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Bei-zug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 4. April 2024 einen Aufwand von 19.92 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 103.60 geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommt ein Aufwand für die Eingaben vom 22. und 31. Mai 2024. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zuzusprechen, die der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss vom 7. November 2023 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, A. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Bezüglich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Juni 2024 (810 23 286) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Ehedauer Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1499 vom 7. November 2023) A. Der serbische Staatsangehörige A. , geboren 1981, reiste am 1. August 2016 mit seiner Tochter B. , geboren 2006, und seinem Sohn C. , geboren 2008, in die Schweiz ein. Am 26. September 2016 heiratete A. die in der Schweiz niederlassungsberechtigte slowenische Staatsangehörige D. , geboren 1973. Daraufhin erteilte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A. eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. B. Per 1. August 2016 meldete A. sich und seine beiden Kinder unter der Adresse von D. und deren Kinder in E. an. Ab 1. Januar 2019 wohnte A. mit seinen beiden Kindern in F. und D. zog zusammen mit ihren Kindern in eine neue Wohnung in E. . C. Mit Schreiben vom 28. und 29. Januar 2019 sowie mit Schreiben vom 5. Mai 2020 befragte das AFMB A. und D. zum ehelichen Zusammenleben. A. und D. nahmen dazu jeweils mit Schreiben vom 4. und 5. Januar (recte Februar) 2019 bzw. vom 8. und 14. Mai 2020 Stellung. D. Mit Schreiben vom 15. September 2021 befragte das AFMB A. und D. erneut zu ihrer Beziehung. D. nahm mit Schreiben vom 17. September 2021 und A. mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 Stellung. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. September 2021 wurde die Ehe von A. und D. geschieden. E. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G. (KESB) für B. und C. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die KESB erweiterte die Beistandschaft mit Entscheid vom 29. September 2021. Zur Begründung wurde angeführt, dass die fehlende Erreichbarkeit und mangelnde Mitwirkung von A. immer wieder dazu geführt hätten, dass wichtige administrative, finanzielle und medizinische Belange der Kinder nicht oder zeitlich verzögert erledigt worden seien. Nachdem es im Mai 2020 zu einem Gewaltvorfall gekommen war, bei welchem C. körperlich verletzt wurde, bestätigte die KESB mit Entscheid vom 9. Juni 2020 den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die superprovisorisch verfügte Fremdplatzierung von B. und C. . F. Mit Schreiben vom 26. April 2022 und vom 28. April 2022 gewährte das AFMB A. sowie den beiden Kindern das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A. . B. und C. nahmen mit Schreiben vom 11. Mai 2022 vertreten durch ihren Beistand Stellung. A. , vertreten durch die Anlaufstelle Baselland, reichte mit Schreiben vom 3. Juni 2022 seine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 widerrief das AFMB die Aufenthaltsbewilligung von A. und forderte diesen auf, die Schweiz bis spätestens 30. November 2022 zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A. seine Aufenthaltsbewilligung von seiner slowenischen Ex-Frau ableite. Die Ehe sei am 29. September 2021 geschieden worden. Die Ehegemeinschaft habe nicht drei Jahre gedauert und ein nachehelicher Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Somit habe A. nach Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die EMRK sowie eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneinte das AFMB ebenfalls. Weiter sei A. in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer habe dort ein intaktes soziales und familiäres Umfeld und die soziale Wiedereingliederung erscheine nicht gefährdet. Die beiden Kinder von A. seien fremdplatziert und das Besuchsrecht könne auch aus dem Ausland oder ins Ausland wahrgenommen werden. Die Wegweisung von A. aus der Schweiz sei verhältnismässig. H. Gegen den Entscheid des AFMB erhob A. , nachfolgend vertreten durch Dieter von Blarer, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 8. November 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei A. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 beantragte A. die Sistierung des Beschwerde-verfahrens mit der Begründung, dass er am 27. Januar 2023 H. , geboren 1983, heiraten werde. H. sei serbische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Es sei geplant, dass H. mit den Kindern vom Kanton Jura zu A. in den Kanton Basel-Landschaft ziehe. Am 27. Januar 2023 heirateten H. und A. . J. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 sistierte der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat das Beschwerdeverfahren und hob die Sistierung am 3. Mai 2023 wieder auf. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 reichte A. die Beschwerdebegründung ein und machte geltend, dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau zum Zerwürfnis gekommen sei. K. Mit Entscheid vom 7. November 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und hielt fest, dass A. die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen habe. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde nicht entsprochen, da es A. mit Ratenzahlungen möglich sei, für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufzukommen. L. Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Entscheid vom 7. November 2023 sei aufzuheben und das AFMB sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sodass das AFMB die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens zu verlängern habe. Das AFMB sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entsprechend anzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In seiner Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, dass die Angelegenheit allenfalls an das AFMB zurückzuweisen sei, mit der Weisung, mit dem Beschwerdeführer eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. M. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2024 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2024 den Bericht der neuen Beiständin von C. vom 7. Mai 2024 ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat ein Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Das vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreicht sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG, vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.3; KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 36]). 4.4 Die Ehegatten sind seit dem 29. September 2021 geschieden, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr über ein auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA gestütztes und vom Aufenthaltsrecht seiner Ex-Frau abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügte. Demzufolge ist dieser Anspruch spätestens mit der Scheidung am 29. September 2021 erloschen und der Beschwerdeführer kann sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen. Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb ein solcher sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 5.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, nachehelicher Härtefall). Dieser Artikel kommt im Verhältnis zu Art. 49 AIG zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diesfalls gilt die Ehegemeinschaft als definitiv gescheitert, dergestalt, dass "die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist" (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt ( Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wurde. 5.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war. In diesen Fällen kann erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden, wenn der gegenseitige Ehewille erloschen ist. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis als erbracht gelten kann, wenn die Ehe – im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf einer dreijährigen formellen Ehedauer – aufgrund der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell bestand (vgl. Spescha , a.a.O., N 6 zu Art. 50 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2). 5.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau sich am 1. November 2018 getrennt hätten und der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern in eine eigene Wohnung gezogen sei. Die eheliche Wohngemeinschaft habe somit zwei Jahre und 42 Tage gedauert. Der Beschwerdeführer mache zwar für das Getrenntleben die familiäre Situation verantwortlich, da das Zusammenleben der Stieffamilie bestehend aus sechs Personen mit diversem kulturellem Hintergrund in einer 4½-Zimmer-Wohnung nicht möglich gewesen sei. Mit dem Bezug einer grösseren, bedarfsgerechten Wohnung hätte jedoch auf die familiären Probleme Einfluss genommen werden und die Ex-Frau hätte den Beschwerdeführer im Alltag und bei der Erziehung der Kinder unterstützen können. Somit sei davon auszugehen, dass für getrennte Wohnorte kein wichtiger Grund bestanden und die Ehegemeinschaft somit keine drei Jahre gedauert habe. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die besondere familiäre Situation eine räumliche Trennung notwendig gemacht habe und für das Wohl der Kinder angezeigt gewesen sei. Es sei für den Beschwerdeführer und seine Ex-Frau, welche beide keine hohen Einkommen gehabt hätten, schwierig gewesen, eine Wohnung zu finden, bei welcher sich die Dynamik von vier heranwachsenden Kindern beruhigt hätte. Noch im Mai 2020 seien die Bedingungen des Familiennachzuges auch bei getrennten Haushalten offenbar erfüllt gewesen, andernfalls hätte das AFMB damals Massnahmen einleiten müssen. Die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Kinder seien sodann im Juni 2020 bis am 17. Juni 2025 verlängert worden. Der Beschwerdeführer erfülle somit in Bezug auf die Dauer der Ehe die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.5.3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und D. am 26. September 2016 geheiratet und bis im November 2018 mit ihren Kindern zusammen in einer Wohnung gewohnt haben. Anschliessend wohnten der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern und D. mit ihren beiden Kindern in zwei getrennten Wohnungen. Zu dieser Situation befragt, gaben der Beschwerdeführer und D. im Januar 2019 übereinstimmend an, dass sie wegen der Kinder getrennt leben würden, die Wiederaufnahme des Zusammenlebens in Frage komme und sie jedes Wochenende als Familie zusammen verbringen würden. Unter der Woche würden sich der Beschwerdeführer und D. ein bis zwei Mal sehen und täglich telefonieren (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2019 und Schreiben von D. vom 4. Januar [recte: Februar] 2019). Die Entscheidung der Ehegatten, aufgrund der Probleme mit vier heranwachsenden Kindern aus zwei Familien mit unterschiedlichem kulturellem und familiärem Hintergrund, sich auf zwei Wohnungen aufzuteilen, ist durchaus nachvollziehbar. Nach Angaben des Beschwerdeführers und von D. verbrachten die Familie und die Ehepartner trotz der räumlichen Trennung viel Zeit zusammen und hatten regelmässigen Kontakt. Gestützt auf diese nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur noch formell bestehen würde. Das AFMB ging damals ebenfalls davon aus und verzichtete gemäss den vorliegenden Akten auf weitere Massnahmen. Mit Schreiben vom 8. Mai bzw. vom 14. Mai 2020 nahmen der Beschwerdeführer und D. erneut Stellung zu den Fragen im Schreiben des AFMB vom 5. Mai 2020. D. hielt fest, dass momentan keine Scheidung geplant sei und sie sich vorstellen könne, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, wenn die Kinder älter seien. Weiter führte sie aus, dass sie für die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft alles unternommen habe, auch für die Kinder des Beschwerdeführers, dieser würde sie jedoch nicht unterstützen. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass er mit D. eine gemeinsame Zukunft plane. Aufgrund der Probleme mit den Kindern seien getrennte Wohnungen jedoch die einzige Lösung. Obschon D. in ihrem Schreiben die fehlende Unterstützung des Beschwerdeführers erwähnte, hielten beide Ehegatten fest, dass sie das Zusammenleben wiederaufnehmen würden, sobald die Kinder älter seien. Anzeichen dafür, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt inhaltsleer geworden wäre und lediglich formell bestanden hätte, lagen nicht vor, insbesondere da der Beschwerdeführer ausführte, dass sich die Ehegatten drei bis vier Mal in der Woche sehen würden. Das AFMB ging ebenfalls nicht von einem Erlöschen des Ehewillens aus, verzichtete vorläufig erneut auf Massnahmen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Mai 2020 waren die Ehegatten bereits mehr als 3 Jahre verheiratet und es sind den Akten keine Anzeichen – insbesondere in Form von ausserehelichen Beziehungen – dafür zu entnehmen, dass der Ehewille bei den Ehegatten nicht mehr vorhanden war. Daran vermag auch die Stellungnahme von D. vom 17. September 2021, worin sie den Beschwerdeführer bezichtigte, sie nur ausgenutzt zu haben, um mit seinen Kindern in der Schweiz bleiben zu können, nichts zu ändern. Diese Stellungnahme erfolgte ein Jahr nach der definitiven Trennung des Ehepaars und nach Einreichung der Scheidung. Dass der Ehewille bei beiden im September bzw. Oktober 2020 nicht mehr bestanden hat, geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und D. hervor, wonach die Scheidung eingereicht und das Ehepaar seit einem Jahr bzw. seit Oktober 2020 getrennt sei (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021 und von D. vom 17. September 2021). Vor dem Hintergrund, dass das Zusammenwohnen im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA keine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. E. 5.1 hiervor) darstellt und erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden kann, wenn der Ehewille erloschen ist, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass das AFMB nicht nachgewiesen hat, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D. vor dem Mai 2020 nicht mehr im geforderten Sinne bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht rechtsmissbräuchlich auf den Bestand seiner Ehe berufen. Damit ist die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehedauer in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 5.4.1 Neben der mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zudem, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2). 5.4.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 5.4.3 Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache(n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5.4.4 Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache unter anderem dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.4.5 Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1). 6.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer keine gelungene Integration vorweisen könne. Er sei mit Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt/Tätlichkeit zum Nachteil seines Sohnes strafrechtlich verurteilt worden, seine Deutschkenntnisse seien gemessen am Aufenthalt von sieben Jahren bescheiden, er sei im Betreibungsregister mit 54 Betreibungen in der Höhe von Fr. 69'194.-- und 37 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 50'700.-- registriert und die Schulden würden laufend zunehmen. Die Fremdbetreuung der beiden Kinder habe Kosten in der Höhe von Fr. 1'195'602.-- verursacht. Der Unterhaltspflicht für seine Kinder sei der Beschwerdeführer bis Ende November 2022 nie nachgekommen und danach bloss unregelmässig oder gar nicht, obschon sein Einkommen es ihm ermöglicht hätte. Gemäss dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erziele der Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'224.90 und wäre in der Lage, weitere Schulden zu verhindern beziehungsweise Schulden zu begleichen. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zudem an, dass gemäss dem Stufenmodell des SEM für die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligungen oder Aufenthaltsbewilligungen nach Auflösung der Familiengemeinschaft mindestens das Niveau A 1 mündlich eines anerkannten Sprachzertifikates verlangt werde. Dies könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er seit nunmehr bald sechs Jahren als Hilfsschlosser in der Firma J. in F. arbeite. Er habe somit die notwendigen Sprachkenntnisse erworben, um im beruflichen Umfeld zu bestehen. Es sei richtig, dass er Schulden habe und mit seinen Finanzangelegenheiten überfordert gewesen sei. Der Schuldenbetrag von Fr. 120'000.-- werde allerdings bestritten und der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verpflichtungen mittlerweile so geregelt, dass er diesen regelmässig nachkommen könne. Die Tätlichkeit gegenüber seinem Sohn liege bald vier Jahre zurück und in der Zwischenzeit habe es keine ähnlichen Vorkommnisse mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedes Wochenende und auch unter der Woche für seine Kinder da. Seine Wohnung sei nach wie vor das Zuhause der Kinder. Die KESB habe in ihrem Bericht vom 29. November 2021 festgehalten, dass eine erneute Veränderung im Alltag der Kinder auf deren Entwicklung sehr negative Folgen haben könne und zur Stabilität im Lebensalltag der Kinder zweifelsfrei auch der regelmässige Kontakt und das Verbringen der Wochenenden mit ihrem Vater gehöre. Für C. sei die Verbindung zum Vater derzeit zentral für eine stabile Entwicklung. Es sei vorgesehen, dass er in der Region Basel eine Schnupperlehre absolviere und beim Vater wohne. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile soweit integriert, dass sein Verhalten, sowohl den Kindern gegenüber als auch gegenüber den Behörden, als tadellos bezeichnet werden könne. 6.3 In wirtschaftlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 einer Erwerbstätigkeit nach und ist seit dem 1. März 2018 in einem 100%-Pensum unbefristet als Hilfsschlosser bei der Firma J. angestellt. Der Beschwerdeführer wird nicht von der Sozialhilfe unterstützt und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Die bisher angelaufenen Kosten der Kindesschutzmassnahmen, welche mit Blick auf die familiäre Situation, die Überforderung des Beschwerdeführers sowie die IVrelevante Problematik von C. notwendig waren, können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung seines Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht vorgehalten werden. Dieses Integrationskriterium kann nicht so ausgelegt werden, dass sich im Ergebnis Menschen in Krisensituationen, von denen insbesondere Kinder betroffen sind, nicht mehr an die KESB wenden oder Massnahmen verhindern, aus Angst, die finanziellen Folgen allfälliger Kindesschutzmassnahmen könnten sich negativ auf ihren ausländerrechtlichen Status auswirken (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2023, S. 139). Betreffend die Verschuldung wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese nicht mutwillig im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erfolgt sei und er sich um den Abbau seiner Schulden bemühe. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von rund Fr. 120'000.-- aus. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, welcher vom 17. April 2024 datiert und nicht getilgte Verlustscheine zulasten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 57'189.31 aufweist. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass die Schulden bei der Helsana Krankenkasse nicht wie im Betreibungsregisterauszug aufgeführt Fr. 8'914.40, sondern gemäss der von ihm bei der Helsana eingeholten Auflistung Fr. 1'119.95 betragen würden. Zusammen mit den Schulden aus Betreibungen in der Höhe von Fr. 20'121.87 würden sich seine Schulden gesamthaft auf rund Fr. 70'000.-- belaufen. Demzufolge habe er seine Schulden in erheblichem Umfang reduziert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich auch bei einem vom Beschwerdeführer angenommenen Betrag von Fr. 70'000.-- nicht mehr um eine geringe Verschuldung handelt. Hingegen konnte der Beschwerdeführer mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2024 Rückzahlungen seiner Schulden vornehmen und untersteht mittlerweile der Lohnpfändung. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anfangs grosse Mühe hatte, seinen finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Seit April 2022 wird der Kindesunterhalt inkl. Kinderzulagen (Fr. 450.-- pro Kind) jedoch direkt vom Lohn abgezogen, gleich wie die monatlichen Mietzinse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist somit darum bemüht, seine Schulden abzubauen und seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weshalb Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt gelten kann. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer der Tätlichkeit gegen seinen Sohn schuldig erklärt. Dabei handelt es sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht eingesteht – nicht um eine Bagatelle. Da der Beschwerdeführer lediglich zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde, es seither zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist und sich gemäss den Akten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern verbessert hat, kann die Voraussetzung von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zum jetzigen Zeitpunkt als erfüllt gelten. Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG bezieht sich insbesondere auf die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz. Art. 77c lit. b VZAE nennt dahingehend ausdrücklich die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Meinungsfreiheit. Das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass und der Beschwerdeführer erfüllt dieses Kriterium. Zum Nachweis seiner Sprachkompetenz reichte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung des Ausländerdienstes Baselland vom 14. Dezember 2017 für den Deutsch-Basiskurs Niveau A1.1 ein. Danach verfügt der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse, welche ausreichen, sich in einfachen Situationen zurechtzufinden. Die Akten hinterlassen kein eindeutiges Bild über die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers. Es ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, in welchem ihm gute und termingerechte Leistungen bestätigt werden und aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass er im Berufsalltag zurechtkommt und seine Sprachkenntnisse seinem sozioprofessionellen Umfeld genügen, weshalb ihm der Grad der Sprachbeherrschung vorliegend nicht entgegengehalten werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4, 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Angesichts dessen kann beim Beschwerdeführer kein hinreichendes sprachliches Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG angenommen werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Fremdplatzierung neben seiner Erwerbstätigkeit die Betreuung seiner heranwachsenden Kinder mit Scheidungs- und Migrationshintergrund alleine wahrgenommen hat (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE), liegt zum jetzigen Zeitpunkt gesamthaft eine gerade ausreichende Integration des Beschwerdeführers vor. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. 7. Im Übrigen wäre es fraglich, ob mit Blick auf das Kindswohl bei einer Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs eine Wegweisung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig wäre. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind noch minderjährig und ihr Aufenthalt würde ungewiss, müsste ihr sorgeberechtigter Vater die Schweiz verlassen (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Eine Wegweisung der Kinder nach Serbien wäre diesen grundsätzlich jedoch nicht zumutbar, zumal beide nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter sind. Die beiden Kinder sind zwar zurzeit fremdplatziert, es ist jedoch gestützt auf die Berichte in den Akten aktuell von einer gelebten engen affektiven Beziehung zu ihrem Vater auszugehen und dieser ist als einziger leiblicher Elternteil in der Schweiz anzusehen, auf den die elterliche Obhut rückübertragen werden könnte. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und das AFMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auf die Rüge der Rechtsverweigerung, nicht weiter einzugehen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Bei-zug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 4. April 2024 einen Aufwand von 19.92 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 103.60 geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommt ein Aufwand für die Eingaben vom 22. und 31. Mai 2024. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zuzusprechen, die der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss vom 7. November 2023 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, A. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Bezüglich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin